Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Dienstpostenplanrahmenbestimmungen des Verwaltungsbereichs der Geschäftsstellen der oberösterreichischen Bezirksabfallverbände.

(2) Die bis 5 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen für die Geschäftsstelle der oberösterreichischen Bezirksabfallverbände festsetzbaren Dienstposten, gegliedert nach Art, Anzahl, Funktionslaufbahn und Verwendung. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.