Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch den Landtag
(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.
