Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative durch den Landtag

(1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(2) Das Ergebnis der Behandlung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Landtag ist vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.