Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltung als Petition

Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des .

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)