Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

1. wer entgegen dem Verbot des Unterstützungslisten ändert, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden,

2. wer innerhalb der gemäß § 40 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung festgelegten Verbotszonen für oder gegen eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung Werbung betreibt, sich an Ansammlungen beteiligt oder - ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 der Oö. Landtagswahlordnung - Waffen trägt (),

3. wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt (),

4. wer amtliche Stimmzettel, die für eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung bestimmt sind, vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten kennzeichnet (),

5. wer entgegen dem Verbot des auf Stimmkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro zu ahnden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.