Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung
Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß.
