Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälliger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Oö. Landesregierung zu verlautbaren.