Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Akten und Übermittlung

(1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde:

1. die Stimmlisten;

2. die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der Wahlbehörde vorgelegt wurden;

3. die Empfangsbestätigung über ausgefolgte amtliche Stimmzettel;

4. die gültigen Stimmzettel, die gesondert nach auf "Ja" und "Nein" lautende Stimmzettel (Anm: Richtig: lautenden Stimmzetteln) in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

5. die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6. die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die in Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

7. die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden gemäß .

(2) Der Befragungs- oder Abstimmungsakt ist der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde eine Ausfertigung ihrer Niederschrift samt den Unterlagen über die Zusammenrechnung der Gemeindeergebnisse zu übermitteln.