Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Folgen der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung

Wird die Frage, ob ein Gesetzesbeschluss in Kraft treten soll, mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen verneint, so hat die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zu unterbleiben; wird die Frage bejaht, so hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unverzüglich nach Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses unter Berufung auf das Abstimmungsergebnis kundzumachen.