Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einleitung

(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtags ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung zu unterziehen, wenn es vom Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung hat aber gemäß zu unterbleiben,

1. wenn ein von der Bundesregierung gemäß beeinspruchter Gesetzesbeschluss nicht vom Landtag wiederholt wird,

2. soweit einem Gesetzesbeschluss die erforderliche Zustimmung gemäß von der Bundesregierung nicht erteilt wird.

(2) Die Landesregierung hat eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung frühestens nach Abschluss des Einspruchs- und Zustimmungsverfahrens gemäß und und spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkt durch Verordnung anzuordnen.