Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten

Geltungsbereich

(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen und 9, sinngemäß.

(3) Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2026)