Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;

4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5. Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020;

6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einem ernsten Risiko verbundenen Bauprodukten;

9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10. Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2026)

(2) Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach Art. 14, ausgenommen Abs. 3 lit. c, der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu informieren.