Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anforderungen an die Verwendung

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA () angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

und sie das Einbauzeichen ÜA () tragen.

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)