Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Ausgleichsmaßnahme: Maßnahme, die geeignet ist, unvermeidbare, nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder die nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten auszugleichen;

2. Wertvolle natürliche Lebensräume: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 1;

3. Lebensräume mit Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Biotoptypengruppen gemäß Anlage 2;

4. Besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten: Arten gemäß Anlagen 1 bis 3 der Oö. Artenschutzverordnung;

5. Bewertungstabelle: Tabelle gemäß Anlage 3;

6. Eingriff: nachhaltige, schwerwiegende Schädigung oder Beeinträchtigung von wertvollen natürlichen Lebensräumen oder nachhaltige Schädigung von Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten.