Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinien gelten für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen in Bewilligungsbescheiden gemäß und 4 Oö. NSchG 2001 sowie in Feststellungsbescheiden gemäß den und bei Eingriffen gemäß und sinngemäß in Bewilligungsbescheiden gemäß , 4 und , sofern nicht auf Grund von etwas anderes vorzuschreiben ist.

(2) Diese Richtlinien gelten nicht für Vorhaben, deren Wirkung auf Grund von Vorschreibungen gemäß oder durch eingriffsminimierende projektintegrierte Maßnahmen (insbesondere zumindest flächengleiche und ökologisch gleichwertige Begleit- oder Rekultivierungsmaßnahmen im Eingriffsbereich) soweit minimiert werden, dass nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen gemäß § 14 Abs. 3 und nachhaltige Schädigungen gemäß nicht eintreten.