Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Bei einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 ist eine Verbesserung der Sicherheit herbeizuführen, wobei die Leitsätze gemäß § 16 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu beachten sind.

(2) Von einer wesentlichen Änderung eines Personenaufzugs gemäß § 16 Abs. 1 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 betroffene Sicherheitsbauteile müssen den Anforderungen des entsprechen. § 23 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 gilt sinngemäß.

(3) Bestehende Anlagen, die erst auf Grund der Oö. Aufzugsgesetz-Novelle 2009 als Aufzüge anzusehen sind, müssen erstmals innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung ( des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) unterzogen werden. In diesen Fällen sind dem Aufzugsbuch Unterlagen gemäß insoweit anzuschließen, als sie vorhanden und für die regelmäßige Überprüfung erforderlich sind.