Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
1. Personenaufzug: ein Aufzug im Sinn des , b oder c oder des b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 0,15 m/s;
2. Hebeeinrichtung für Personen: ein Aufzug im Sinn des , b oder c oder des b des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s;
3. Güteraufzug: ein Aufzug im Sinn des des Oö. Aufzugsgesetzes 1998;
4. Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug (Z. 3) mit einer Nennlast von nicht mehr als 300 kg, dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
5. wesentliche Änderung eines Aufzugs ( des Oö. Aufzugsgesetzes 1998): jedenfalls eine Änderung im Sinn des § 6b Abs. 2 Z 1 bis 9 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015.
(Anm: LGBl.Nr. 45/2017, 11/2019)
