5. ABSCHNITT
BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Behörden
(1) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß und 7, in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß und , soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs zu. Vor einer Entscheidung nach ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Für das Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 60/2025)
(2) Die auf Grund dieses Landesgesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 sowie jene behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit kommunalem Archivgut ( in Verbindung mit und ) sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Kommunalarchivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Unternehmung ist. Vor einer Entscheidung nach in Verbindung mit ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Das Verfahren richtet sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
