Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse
(1) Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.
(2) Die im und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.
(3) Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß beurteilt
1. bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach und b vom Oö. Landesarchiv,
2. bei Unternehmungen nach vom zuständigen Kommunalarchiv.
Die Vorgaben des zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 zweiter Satz sind einzuhalten.
(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)
