Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Abschusspläne gelten bis zu deren Ablauf weiter.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Rehwildkirrungen gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des als Rehwildkirrungen im Sinn dieser Verordnung.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Vergleichs- und Weiserflächen gelten als solche im Sinn dieser Verordnung.
