Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft

(1) Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von bedarfsgerecht abrufbaren Feuerlösch- und Katastrophenschutzzügen ().

(2) Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft ist ein Lotsen- und Nachrichtenzug (), der hier die Bezeichnung Kommandozug führt, sowie eine Versorgungseinheit angegliedert. Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaft sind bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert.