Lotsen- und Nachrichtenzug
(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt.
(2) letzter Satz gilt sinngemäß.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Lotsen- und Nachrichtenzug
(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt.
(2) letzter Satz gilt sinngemäß.