Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lotsen- und Nachrichtenzug

(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt.

(2) letzter Satz gilt sinngemäß.