Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Alarmprobe

(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben.

(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach deutlich zu unterscheiden.

(3) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.