Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil Organe

1. Abschnitt Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Einrichtung, Bestellung

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.