Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Teil Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung von Organen

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Abs. 2 und 3 genannten Organe.

(2) Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet:

1. die Land- und Forstwirtschaftsinspektion;

2. die Obereinigungskommission;

3. die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle;

4. die bzw. der landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsbeauftragte und die landarbeitsrechtliche Gleichbehandlungsstelle;

5. die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(Anm: LGBl.Nr. 57/2026)

(3) Zur Vollziehung des Berufsausbildungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft wird die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)