Förderungen
Förderungen des Landes und der Gemeinde sind nur für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das Diskriminierungsverbot () und das Benachteiligungsverbot () beachten. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Förderungen
Förderungen des Landes und der Gemeinde sind nur für natürliche und juristische Personen vorzusehen, die das Diskriminierungsverbot () und das Benachteiligungsverbot () beachten. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)