Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen

Öffnungszeiten für Verkaufsstellen bestimmter Art und für bestimmte Anlässe

Abweichend von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen offen gehalten werden:

a) Verkaufsstellen für Lebensmittel und Campingartikel innerhalb eines Campingplatzes an Samstagen bis 21.00 Uhr,

b) in der Altstadt der Landeshauptstadt Innsbruck (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben) Verkaufsstellen ausschließlich für den Verkauf von Ansichtskarten und Reiseandenken in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 15. Oktober jeden Jahres an Werktagen einschließlich der Samstage bis 21.30 Uhr.