Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

(1) Als Sommersaison gilt die Zeit vom 15. Juni bis zum 30. September.

(2) Als Wintersaison gilt die Zeit vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag.

(3) Als Wintervorsaison gilt die Zeit vom letzten Sonntag im November bis zum 19. Dezember.