Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Offenhaltezeiten am 24. und am 31. Dezember

(1) Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Z 2 oder 3 fallen, von 6:00 bis 14:00 Uhr,

2. Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen von 6:00 bis 18:00 Uhr,

3. Verkaufsstellen für Christbäume von 6:00 bis 20:00 Uhr.

(2) Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen, soweit sie nicht unter Z 2 oder 3 fallen, von 6:00 bis 17:00 Uhr,

2. Verkaufsstellen für Lebensmittel von 6:00 bis 18:00 Uhr,

3. Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silversterartikel von 6:00 bis 20:00 Uhr.