Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tourismusregelung in der Stadt Salzburg

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen,

1. die innerhalb des Gebietes der Schutzzonen I und II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder

2. die an der äußeren Seite der den Grenzverlauf der Schutzzonen

I und II bildenden Straßen

gelegen sind, an einem Werktag in der Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, bis 22:00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Werden in einer Kalenderwoche Verkaufsstellen gemäß offen gehalten, gelten an den übrigen Werktagen dieser Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, abweichend von Abs 1 die allgemeinen Offenhaltezeiten gemäß .