Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung

1. eine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält,

2. Waren verkauft oder

3. Warenbestellungen entgegen nimmt.

(2) Verstöße gegen sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.