Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an
Sonn- und Feiertagen
Während der gemäß den bis 9 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.
