Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an

Sonn- und Feiertagen

Während der gemäß den bis 9 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.