Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentliche Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten; Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)

(1) Der vom Jagdausschuss gemäß - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen) (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Einlangen der Versteigerungsbedingungen zu bestätigen und eine Ausfertigung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.