Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift

(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, kundzumachen.

(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.