Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Objektivierungsverordnung, LGBl Nr 66/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2014, außer Kraft.

(2) Zu dem im Abs 1 festgelegten Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Schriftliche Erklärungen von Bediensteten gemäß § 9 Abs 3 der Objektivierungsverordnung (Abs. 1 zweiter Satz) gelten als befristete Erklärungen gemäß dieser Verordnung. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der schriftlichen Erklärung.

(3) Die , 4 Abs 2 und 7 Abs 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

(4) , sowie und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Die und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der Entfall von wirksam. Vor diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Gleichzeitig mit dem Entfall von erlischt auch die Berechtigung des Dienstgebers, sich auf eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Überqualifizierungsvereinbarung zu berufen.