Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Anstellungen in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis

Zusammensetzung der Auswahlkommission

Kommen nach für die Besetzung einzelner Funktionen der Auswahlkommission mehrere Personen in Betracht, ist bei der Kommissionsbildung nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

1. Bei den Expertinnen und Experten hat die Heranziehung nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen.

2. (Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 92/2025).

3. Als Expertinnen und Experten gemäß sind in erster Linie die Leiterinnen oder Leiter der betreffenden Organisationseinheit oder die von diesen namhaft gemachten Vertretungen heran zu ziehen, wenn diese Personen dem Kreis der gemäß bestimmten Expertinnen oder Experten angehören.