Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten

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Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.