Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsvereinbarungen

. (1) Leistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind öffentlich-rechtliche Verträge.

(2) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat

1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß zu unterstützen;

2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode () der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.