. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Alle Eintragungen in das gemäß geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.
