Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Alle Eintragungen in das gemäß geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.