Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Vertretern der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.