Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unwirksame und unbrauchbare Urkunden

. Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.