Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

. Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.