Ersatzanspruch
. (1) Die , 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach .
(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.
