Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ersatzanspruch

. (1) Die , 9, 11 bis 15 und 17 gelten sinngemäß für den Ersatzanspruch nach .

(2) Zur Deckung des voraussichtlichen Ersatzanspruchs nach kann der Notar vor der Vornahme der Tätigkeit von der Partei den Erlag eines entsprechenden Betrages verlangen.