Ausnahmebewilligungen
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach zu erwarten sind.
