Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. das Betreten abseits bestehender Wege;

2. die Errichtung von Anlagen jeder Art wie zB Badeplätze, Stege oder Schwimmplattformen;

3. das Einbringen von Trittplatten, Brettern, Kies udgl;

4. die Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern;

5. das Abbrennen, Ausgraben und sonstige Beschädigen von Pflanzen;

6. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzwecks bewirken kann;

7. jede Beeinträchtigung des Seebodens, des Wassers und der Pflanzenbestände durch Verschmutzungen und Einbringung von Fremdstoffen aller Art.

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei außerhalb der Verlandungszone mit ihren Teichrosenbeständen und Teichbinsengewächsen sowie der Schilfzone;

2. das Benützen des bestehenden Badeplatzes;

3. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten erforderlich sind;

4. das Betreten und das Befahren mit Wasserfahrzeugen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 123/2006.