Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
(1) und 2 finden auf Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Bewilligung nach § 50 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, besteht, keine Anwendung.
(2) Sofern noch keine schriftlichen Betreuungsverträge für Tagesstätten bestehen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des entsprechen, bleiben in Geltung.
