Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) und 2 finden auf Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Bewilligung nach § 50 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, besteht, keine Anwendung.

(2) Sofern noch keine schriftlichen Betreuungsverträge für Tagesstätten bestehen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des entsprechen, bleiben in Geltung.