Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Einrichtungsgröße

(1) In stationären Einrichtungen und bei „Wir im Alter“ darf die Anzahl an Plätzen pro Standort 26 nicht übersteigen.

(2) In Schwerpunkteinrichtungen darf die Anzahl an Plätzen pro Standort 10 nicht übersteigen. Werden am Standort mehr als 6 Personen betreut, sind mindestens 2 Gruppen zu führen.