Sonderaktion, Sonderfall
Für die im Sinne des § 55 NÖ WFG von der Landesregierung beschlossenen Sonderaktionen oder Sonderfälle können abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung Förderungen zuerkannt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
