Ausmaß der Förderung bei der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen (Ordinationen) und Wohnheimen
(1) Einer natürlichen Person können für ein Förderungsobjekt mit bis zu 500 m2 zu sanierender Nutzfläche nach ihrer Wahl zuerkannt werden:
1. halbjährlich pauschale Zuschüsse in der Höhe der Gesamtzinsen für ein 10jähriges Darlehen im Sinne des § 11 NÖ WFG; dabei dürfen die pauschalierten Zuschüsse während des Förderungszeitraumes nach dem jeweiligen Zinsfuß variabel gestaltet werden; sie dürfen aber das zugesicherte Ausmaß nicht übersteigen;
2. halbjährlich pauschale Zuschüsse in der Höhe der Gesamtzinsen für ein 15jähriges Darlehen im Sinne des § 11 NÖ WFG, wobei die Landesregierung der Zinsenberechnung einen fixen Zinssatz von 6 % dekursiv zugrundelegen muß.
Diese Förderung erstreckt sich bei der Sanierung von Wohnungen (Ordinationen) jedoch auf höchstens 130 m2.
(2) Die Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen erst ausbezahlt werden, wenn die Endabrechnung anerkannt worden ist. Bei der Endabrechnung darf die Landesregierung bis zu einem Sanierungsumfang von € 29.100,– auch Eigenleistungen anerkennen. Die Landesregierung muß die Verrechnung und Auszahlung halbjährlich durchführen.
(3) Für die sonstigen Förderungsobjekte gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Dem Förderungswerber kann nach seiner Wahl auch ein Förderungsdarlehen gemäß zuerkannt werden; in diesem Fall kann für ein Gebäude deren Erhaltung nach dem Denkmalschutzgesetz, BGBl.Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl.Nr. 406/1988, vorgeschrieben ist, ein zusätzliches Förderungsdarlehen von € 40,–/m2 Nutzfläche zuerkannt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
