Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Endabrechnung

(1) Eine Endabrechnung muß der Landesregierung dann nicht vorgelegt werden, wenn ein Eigenheim errichtet worden ist.

(2) Der Förderungswerber muß aber sieben Jahre lang jene saldierten Rechnungen aufbewahren, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel beweisen können.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.