Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einschränkungen

(1) Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der gemäß zur Verfügung gestellten Mittel zuerkannt werden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Förderungen nach diesem Gesetz.

(2) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zuerkannt werden, bis jene Mängel behoben sind, deren Abstellung mit aufsichtsbehördlichem Bescheid aufgetragen wurde.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.